Satzung

§ 1
Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Kölner Freiwilligen Agentur“ e.V.

Der Verein wurde am 04.09.1998 im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter VR 1290 eingetragen.

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Sitz des Vereins ist Köln.

Die Geschäftsanschrift des Vereins lautet: Clemensstr. 7, 50676 Köln

§ 2
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein „Kölner Freiwilligen Agentur“ e.V. mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist
    a. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke,
    b. die Stärkung ehrenamtlichen Engagements durch Vorbereitung auf die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeit. Durch geeignete Bildungsmaßnahmen soll die Qualifikation ehrenamtlich tätiger Personen und der Personen, die ein Ehrenamt anstreben, gefördert werden,
    c. die Förderung der Jugendhilfe. Durch geeignete Bildungsmaßnahmen soll das freiwillige Engagement von Jugendlichen gefördert werden.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Bildungs-, Trainings- und Beratungsleistungen zur Vorbereitung auf das Ehrenamt und dessen Wahrnehmung sowie durch anschließende Vermittlung der Ehrenamtlichen an geeignete steuerbegünstigte Körperschaften bzw. an Körperschaften des öffentlichen Rechts.
  4. Der Verein führt Weiterbildungen durch und berät Organisationen, die Einsatzstellen bereithalten.
  5. Der Verein arbeitet mit anderen Kölner Einrichtungen zusammen, die ähnliche Zwecke verfolgen, sowie den entsprechenden Stellen in Politik und Verwaltung.
  6. Der Verein beteiligt sich an nationalen und übernationalen Zusammenschlüssen der Organisationen, die vergleichbare Ziele verfolgen.
  7. Der Verein ist nicht weltanschaulich gebunden und unabhängig von Parteien und Religionsgemeinschaften.
  8. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  9. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Notwendige und zu belegende Auslagen können erstattet werden.
  10. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Vereinsämter

Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann eine natürliche oder eine juristische Person werden.
    Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnung schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters/ihrer gesetzlichen Vertreterin nachweisen.
  2. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber/die Bewerberin für den Fall seiner/ihrer Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
    Die näheren Bedingungen der Aufnahme werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Die Mitgliederversammlung kann einen solchen Beschluss auf Antrag der betroffenen Person aufheben.
§ 5
Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft geht verloren durch
    a. Tod,
    b. freiwilligen Austritt,
    c. Ausschluss
  1. Der freiwillige Austritt kann nur aufs Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis 30. September an den Vorstand gemeldet sein.
  1. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.Gegen den Ausschluss kann Widerspruch eingelegt werden innerhalb einer Widerspruchsfrist von einem Monat, beginnend mit dem Tage der Bekanntmachung des Widerspruchs an den Vorstand.Vor dem Ausschluss durch den Vorstand ist dem Mitglied die Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben.Widerspricht das Mitglied dem Ausschluss durch den Vorstand, so entscheidet endgültig die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen sämtliche Mitgliedsrechte des Mitglieds.
  1. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.
§ 8
Ordentliche Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussgebende Organ.

Sie findet jährlich statt. Die Mitglieder werden schriftlich eingeladen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.

Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Post- oder Mail-Adresse gerichtet ist.

§ 9
Formen der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Im Falle einer Präsenzversammlung finden sich die Teilnehmenden der Mitgliederversammlung an dem in der Einladung genannten Ort ein. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl der Teilnehmenden in eine Video- und/oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist zulässig, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung auch mittels Video- und/oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens 12 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung die Einwahldaten für die Video- und/oder Telefonkonferenz mit.

§ 10
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über
    a. die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung,
    b. die Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes bzw. eines Mitgliedes,
    c. die Wahl einer Kassenprüferin/ eines Kassenprüfers oder mehrerer Kassenprüfer:innen für die Dauer von zwei Jahren. Kassenprüfer:innen dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig. Kassenprüfer:innen bleiben so lange im Amt bis neue gewählt sind.
    d. die Verabschiedung des Haushalts,
    e. Satzungsänderungen,
    f. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder (§ 14),
    g. die Auflösung des Vereins.
  1. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  1. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  1. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
§ 11
Anträge

Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens fünf Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

Bei Dringlichkeitsanträgen, über deren Zulassung die Vorstandsmitglieder entscheiden, entfällt diese Erfordernis.

§ 12
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlang wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 13
Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
  1. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
    Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
  1. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
§ 14
Vertretungsberechtigung des Vorstandes

Der Vorstand ist im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung für die Verwirklichung der Ziele der Kölner Freiwilligen Agentur verantwortlich.

Die Vorstandsmitglieder sind nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt.

Je zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gemeinschaftlich gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.

§ 15
Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Über die Vorstandsbeschlüsse ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen.

§ 16
Auflösung des Vereins
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den PARTITÄTISCHEN Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  1. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff BGB).