Neuerungen im Gemeinnützigkeitsrecht seit 1. Januar 2021 gültig

Der Bundestag hat am 16. Dezember 2020 das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet. Es sieht auch mehrere Änderungen für Vereine und Stiftungen mit Beginn des neuen Jahres vor. So gelten die Förderung des Klimaschutzes sowie Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden, künftig als gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Außerdem wurden Maßnahmen der Ortsverschönerung, der Freifunk und die Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen in den Katalog der gemeinnützigen Zwecke aufgenommen. Keine Änderungen gab es dagegen bei der politischen Betätigung gemeinnütziger Organisationen. Nach wie vor gilt daher die Bundesfinanzhof-Entscheidung gegen das globalisierungskritische Netzwerk Attac, wonach gemeinnützige Organisationen kein allgemeinpolitisches Mandat haben, sondern nur im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Zweckverfolgung auch Einfluss auf die politische Willensbildung nehmen dürfen.
Mit dem Jahressteuergesetz wurden auch Klärungen bei der Mittelweitergabe an andere gemeinnützige Organisationen getroffen und Kooperationen erleichtert. Außerdem entfällt rückwirkend zum 1. Januar 2020 die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei kleinen Vereinen und Stiftungen deren Jahreseinnahmen unter 45.000 Euro liegen. Die Übungsleiterpauschale wurde auf 3.000 Euro im Jahr erhöht, die Ehrenamtspauschale auf 840 Euro. Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis liegt jetzt bei 300 Euro und die Freigrenze der steuerfreien Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb bei 45.000 Euro.

aus: bürgerAktiv, Nachrichten aus der Bürgergesellschaft, AUSGABE 218 – JANUAR 2021

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